Kosten und Honorare in Zivilsachen 1. Instanz

Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz geregelt, die Anwaltshonorare im RVG. Bei streitigen Verfahren, die mit einem Urteil abgeschlossen werden, ergeben sie für die 1. Instanz, abhängig vom Streitwert, etwa die nachfolgenden Kosten.

 1. Instanz Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in Euro
 Wert  1.000,-  3.000,-  10.000,-  50.000,-  400.000,-  1.000.000,-
 Gerichtskosten
 mit Urteil
 165,00  267,00  588,00  1.368,00  7.518,00  13.368,00
 Kosten eigener
 Anwalt
 232,50  492,50  1.235,00  2.635,00  6.625,00  11.260,00
 Kosten
 Gegenanwalt
 232,50  492,50  1.235,00  2.635,00  6.625,00  11.260,00
 Gesamtkosten
 Prozeßrisiko
 630,00  1.252,00  3.058,00  6.638,00  20.768,00  35.888,00
zzgl. UmSt. auf Anwaltsgebühr


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Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) geregelt.

Un erster Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das Risiko bei Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.

Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind und das Verfahren mit einem steitigen Urteil endet.

In diesem Fall entstehen 3 Gerichtsgebühren und für jeden Anwalt jeweils 2,5 Gebühren, nämlich die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr.

Bei Verfahren, die ohne streitiges Urteil enden, etwa bei Anerkanntnis, Säumnis oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr. Bei Vergleich kokmmt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.

Die Gebühren und Kosten sind in allen Zivilverfahren von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine Kostenquotelung.

Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gibt es in Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz und grundsätzlich auch in WEG Verfahren.