Kosten und Honorare in Zivilsachen 2. Instanz

Die Prozesskosten in 2. Instanz unterscheiden sich im wesentlichen nur dadurch von denen der 1. Instanz, dass die Verfahrensgebühr (RVG) statt 1,3 dort 1,6 der vollen Gebühr beträgt. Bei Gericht fallen statt 3,0 in der 2. Instanz 4,0 Gebühren an. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens.

 2. Instanz Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in Euro
 Wert  1.000,-  3.000,-  10.000,-  50.000,-  400.000,-  1.000.000,-
 Gerichtskosten
 mit Urteil
 220,00  356,00  784,00  1.824,00  10.024,00  17.824,00
 Kosten eigener
 Anwalt
 238,00  529,20  1.360,80  2.928,80  7.397,60  12.588,80
 Kosten
 Gegenanwalt
 238,00  529,20  1.360,80  2.928,80  7.397,60  12.588,80
 Gesamtkosten
 Prozeßrisiko
 696,00  1.414,40  3.505,60  7.681,60  24.819,20  43.001,60
zzgl. UmSt. auf Anwaltsgebühr


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Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) geregelt.
In zweiter Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das Risiko bei Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.

Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind und dsa Verfahren mit einem streitigen Urteil durch das Berufungsgericht endet.

In diesem Fall entstehen 4 Gerichtsgebühren und für jeden Anwalt eine 1,6 Verfahrengebühr und eine 1,2 Termingebühr.
Bei Verfahren, die ohne streitiges Urteil ende, etwa bei Anerkenntnis, Säumnis oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr. Bei Vergleich kommt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.

Die Gebühren und Kosten din in allen Zivilverfahren von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine Kostenquotung.

Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gibt es grundsätzlich in WEG Verfahren.