Kosten und Honorare in Strafsachen

Anwaltskosten in Strafsachen richten sich grundsätzlich auch nach RVG. Dieses stellt einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die tatsächlich zu zahlenden Gebühren von dem Rechtsanwalt festgelegt werden. Dabei sind etwa Schwierigkeit, Zeitaufwand, Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu beachten. In der Regel kommen auch insoweit Mittelgebühren zum Ansatz.

 Strafsachen 1. Instanz  VV  Gebührenrahmen  Mittelgebühr
 Grundgebühr  4100  30,- - 300,-  165,-
 Vorbereitendes
 Verfahren
 4104  30,- - 250,-  140,-
 Verfahrensgebühr
 1. Instanz
 4106  30,- - 250,-  140,-
 Terminsgebühr  4108  60,- - 400,-  230,-
 Zusatzgebühr (evtl.)  4141  30,- - 250,-  140,-
Gebühren in Euro, zzgl. gesetzlicher UmSt.


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Obenstehende Gebühren gelten für Strafsachen vor dem Strafrichter, Jugendrichter, Schöffengericht, Jugendschöffengericht, Kleine Strafkammer und Oberlandesgericht bei Revision gegen Entscheidungen des Strafrichters.

Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je früher das Verfahren beendet wird, desto weniger Gebühren fallen an.

Oft werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.

Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr!