Norbert Hospes
Rechtsanwalt
Stiller Gasse 12
98574 Schmalkalden
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und zu anderen Zeiten nach Vereinbarung |
Anwaltskosten in Strafsachen richten sich grundsätzlich auch nach RVG. Dieses stellt einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die tatsächlich zu zahlenden Gebühren von dem Rechtsanwalt festgelegt werden. Dabei sind etwa Schwierigkeit, Zeitaufwand, Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu beachten. In der Regel kommen auch insoweit Mittelgebühren zum Ansatz.
Strafsachen 1. Instanz | VV | Gebührenrahmen | Mittelgebühr |
Grundgebühr | 4100 | 30,- - 300,- | 165,- |
Vorbereitendes Verfahren |
4104 | 30,- - 250,- | 140,- |
Verfahrensgebühr 1. Instanz |
4106 | 30,- - 250,- | 140,- |
Terminsgebühr | 4108 | 60,- - 400,- | 230,- |
Zusatzgebühr (evtl.) | 4141 | 30,- - 250,- | 140,- |
Gebühren in Euro, zzgl. gesetzlicher UmSt. |
Obenstehende Gebühren gelten für Strafsachen vor dem Strafrichter, Jugendrichter, Schöffengericht, Jugendschöffengericht, Kleine Strafkammer und Oberlandesgericht bei Revision gegen Entscheidungen des Strafrichters.
Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je früher das Verfahren beendet wird, desto weniger Gebühren fallen an.
Oft werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.
Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr!