Kosten und Honorare in Strafsachen 2. Instanz

Die Anwaltsgebühren in Strafsachen vor der Großen Strafkammer, Jugendkammer, soweit nicht als Schwurgericht, Oberlandesgericht als Revisionsgericht, außer gegen Entscheidungen des Strafrichters ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.

 Strafsachen 2. Instanz  VV  Gebührenrahmen  Mittelgebühr
 Grundgebühr  4100  30,- - 330,-  165,-
 Vorbereitendes
 Verfahren
 4104  30,- - 250,-  140,-
 Verfahrensgebühr
 1. Instanz
 4124  70,- - 440,-  270,-
 Terminsgebühr  4126  70,- - 470,-  270,-
 Zusatzgebühr (evtl.)  4141  70,- - 470,-  270,-
Gebühren in Euro, zzgl. gesetzlicher UmSt.


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Es fallen nicht immer alle oben aufgeführten Gebühren an. Je früher das Verfahren beendet wird, umso weniger Gebühren fallen an.

Of werden jedoch Honorarvereinbarungen oberhalb des Gebührenrahmens getroffen, weil es der Zeit- und Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert.

Bei drohenden Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder Haft erhöht sich die obere Rahmengebühr.